Eheschließung

Namenswahlrecht
Die Unterschrift der Frischverheirateten im Heiratsbuch des Standesbeamten zeigt eine wichtige Entscheidung des Ehepaares; vielleicht auch die Entscheidung für einen gemeinsamen Familiennamen.
Die Ehegatten können bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt (keine Frist) den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
Treffen Sie keine Bestimmung (oder können Sie sich nicht einigen), so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (getrennte Namensführung).
Bei der Geburt eines Kindes muss bei getrennter Namensführung der Eltern bestimmt werden, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.
Der Ehegatte, dessen Geburtsnamen nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder Familiennamen voranstellen oder anfügen und damit persönlich in der Ehe einen Doppelnamen führen (späterer Widerruf ist möglich).
Zusätzliche Wahlmöglichkeiten bestehen, soweit ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.
Für weitere Auskünfte zu den Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Frau Wazynski, Tel: 08702/9401-12, angela.wazynski
vg.woerth-isar.de
Heiraten im Ausland
Auch im Ausland geschlossene Ehen werden grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von den zuständigen Stellen durchgeführt worden ist.
Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Papiere Sie für Ihre Eheschließung benötigen. Auskünfte können Ihnen die deutschen Konsulate in den einzelnen Ländern, aber auch die Botschaft der betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben.
Manche Staaten fordern von Ihnen ein „Ehefähigkeitszeugnis“, das Ihnen Ihr zuständiges Wohnsitzstandesamt ausstellt. Lassen Sie Ihre ausländischen Heiratsurkunden möglichst durch die zuständigen Behörden beglaubigen und durch die deutsche Botschaft legalisieren. Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten gegeben sind, sollten Sie nach Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt vorsprechen und eine gemeinsame Namenserklärung abgeben. Es besteht die Möglichkeit, für eine im Ausland geschlossene Ehe ein deutsches Personenstandsregister, das Familienbuch, anlegen zu lassen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Fr. Wazynski, 08702/9401-12, angela.wazynski
vg.woerth-isar.de)


Kirchenaustritt
Austritt aus der Kirche:
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Gebühren: Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 31,- Euro (Einzelperson) bzw. 41,- Euro (Ehegatten mit o. ohne Kinder aus derselben Konfession).


Geburt

Mit dem Eintrag im Geburtenbuch kann die Geburt eines Menschen im Rechtsverkehr nachgewiesen werden. Jede Geburt muss daher dem zuständigen Standesbeamten angezeigt werden.
Anzuzeigen ist jede Geburt innerhalb 1 Woche beim Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
Bei der Geburt in einem Krankenhaus ist der Leiter bzw. der Bevollmächtigte der Einrichtung verpflichtet, die Geburt schriftlich anzuzeigen.
Bei allen anderen Geburten (Hausgeburt, Geburt in einem Entbindungsheim) ist eine mündliche Anzeige beim zuständigen Standesamt vorgeschrieben.
Zu dieser Anzeige verpflichtet sind in nachstehender Reihenfolge
- der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist
- die Hebamme, die bei der Geburt anwessend war
- der Arzt, der bei der Geburt anwessend war
- jede andere Person, die anwessend war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- die Mutter, sobald sie zu einer Anzeige imstande ist.
Die Anzeige ist gebührenfrei.
Welche Unterlagen werden für die Anzeige benötigt?
- Nachweis zur Person des Anzeigenden (Ausweis)
- Urkunden, die den Familienstand der Mutter / der Eltern des Kindes belegen können:
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, das Familienstammbuch oder eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus ihrem Familienbuch (wird vom Standesamt des Wohnsitzes ausgestellt); ggf. Scheidungsurteil
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so ist die Geburts- oder Abstammungsurkunde der Mutter vorzulegen; ggf. Vaterschaftsanerkennung, (voraussetzung dafür ist, dass die Mutter und der Vater persönlich zum Standesamt bzw. Jugendamt zwecks Vaterschaftsanerkennung kommen). Die Anerkennung und die Zustimmung der Mutter sind auch vor der Geburt des Kindes, bzw. vor Beurkundung der Geburt möglich.
- Bei einer Hausgeburt oder einer Geburt in einem Entbindungsheim ist außerdem eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme, die bei der Geburt anwessend war vorzulegen. Die Bescheinigung soll Angaben über den Zeitpunkt der Geburt, über das Geschlecht, das Körpergewicht und die Körperlänge des Kindes sowie über den Namen und Wohnung der Eltern enthalten.


Renten
Ist der Rentenfall eingetreten (entweder aus Altersgründen oder aus gesundheitlichen Gründen) können Sie hier Ihren Rentenantrag stellen.
Als Unterlagen benötigt man im Regelfall einen aktuellen Versicherungsverlauf und alle persönlichen Rentenunterlagen (Sozialversicherungsnachweise, Zeugnisse, Arbeitsamtsbescheinigungen usw.) Bitte bringen Sie Originalunterlagen mit!
Diese Unterlagen werden in der Gemeinde kopiert und gebührenfrei beglaubigt.
Rentenauskünfte erhalten Sie auch direkt bei dem für sie zuständigen Sozialversicherungsträger.
Da Rentenangelegenheiten meistens etwas länger dauern, ist es sinnvoll, mit uns einen Termin zu vereinbaren (Frau Wazynski, Tel: 08702/9401-12)
Kontenklärung:
Ist der Versicherungsverlauf vollständig? Sind alle rentenrechtlichen Zeiten korrekt beim Sozialversicherungsträger gespeichert? Wenn nicht, helfen wir Ihnen bei der Kontenklärung. Es ist von großer Wichtigkeit, dass der Versicherungsverlauf vollständig und richtig ist, damit im Rentenfall alles reibungslos und schnell funktioniert und Sie auch die Rente erhalten, die Ihnen zusteht.
Versicherungsverlauf, Rentenauskunft:
Sie können entweder direkt beim für Sie zuständigen Sozialversicherungsträger oder über die Verwaltungsgemeinschaft Wörth a.d. Isar einen Versicherungsverlauf oder eine Rentenauskunft beantragen (bitte Sozialversicherungsnummer angeben). Anhand des Versicherungsverlauf und der persönlichen Rentenunterlagen (Sozialversicherungsnachweis, Arbeitsamtsbescheinigungen, Zeugnisse usw.) kann Ihr Versicherungskonto auf Vollständigkeit geprüft werden.
Bei Ausbildungsplatzsuche Rentennachteile vermeiden
Mancher Schulabgänger hat noch keinen Ausbildungsplatz gefunden. Um Nachteile bei der späteren Rente zu vermeiden, sollten sich diese Schulabgänger bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern weisen ausdrücklich daraufhin, dass die zeit der Ausbildungsplatzsuche als so genannte Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden kann. Selbst wenn die Agentur für Arbeit keine Leistungen zahlt, können spätere Rentenansprüche mit begründet werden. Schulabgänger, zwischen 17 und 25 Jahren, müssen sich hierfür nur als Ausbildungssuchende bei der Agentur für Arbeit melden. Weitere Auskünfte gibt es bei allen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und am kostenlosen Bürgertelefon unter 0800 100048088.


Sterbefall
Erforderliche Unterlagen zur Beurkundung eines Sterbefalls
Das Standesamt benötigt in der Regel nachstehend aufgeführte Unterlagen. Es wird gebeten, die jeweils in Frage kommenden Urkunden und Dokumente dem Standesamt vorzulegen.
Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigt das Standesamt:
1. Todesbescheinigung (nicht vertraulicher Teil), sowie ein verschlossenes Kuvert mit dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung. Diese Dokumente stellt der Arzt nach der Leichenschau aus.
2. Personalausweis / Pass des Verstorbenen
Die Sterbefallanzeige sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
* Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde des Ehegatten


Gestattung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis
Um die Gestattung einer vorübergehendenGaststättenerlaubnis nach § 12 Abs. 1 GastG rechtzeitig erteilen zu können, müssen die Veranstaltungen der Vereine oder sonstige Personen spätestens 2 Wochen vor Termin der Veranstaltung in der Gemeindeverwaltung Zimmer 1, angemeldet werden.