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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche – Bundestagswahl 2025:

    Sie sind Deutsche oder Deutscher, leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet, haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabtoder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)

    Nutzen Sie folgenden Link für den Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis:

    https://bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/dc589523-d709-4c43-adbc-9342dda468ad/bwo_anlage-2_ausfuellbar.pdf

    Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie bis spätestens Sonntag, den 02.02.2025 postalisch, Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

    Sollten die o. g. Voraussetzung nicht erfüllt sein, beachten Sie bitte folgendes: 

    Sie sind Deutsche oder Deutscher, leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet, haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück, Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)

    Nutzen Sie folgenden Link für den Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis:

    https://bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/af77d699-761b-4ff1-9c8b-1cdeb864818c/bwo_anlage-2a_ausfuellbar.pdf

    Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) bis spätestens 02.02.2025 vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt in diesem Fall nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.

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